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Satzung

Mach Mit

des Fördervereins der Gemeinschaftsschule Ammerbuch e.V.
Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung
in Ammerbuch am 16.06.2016

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Gemeinschaftsschule Ammerbuch e. V.“
im Folgenden „Verein“ genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz am Standort der Schule und ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart einzutragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung im Rahmen der Gemeinschaftsschule Ammerbuch.

1. Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:
a) die Förderung zusätzlicher sächlicher und personeller Ressourcen für die Gemeinschaftsschule Ammerbuch
b) die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen im Rahmen der Schule
c) die Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern
d) die Förderung der Zusammenarbeit mit wichtigen Kooperationspartnern wie etwa Eltern, Kirchen, Vereinen, öffentlichen Einrichtungen des auf kommunaler, regionaler und überregionaler Ebene, Betrieben und Wirtschaftsorganisationen
e) die Förderung der Traditionspflege wie z.B. Kontakten zwischen der Schule und ehemaligen Schülerinnen und Schülern
f) die Unterstützung von Betreuungs-, Freizeit- und Bildungsangeboten für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Gemeinschaftsschule Ammerbuch

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit“ – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen muss eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Personensorgeberechtigten zum Aufnahmeantrag vorliegen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand ab-schließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann aus-gesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten,
b. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c. Entlastung des Vorstands,
d. Wahl des Vorstandes,
e. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
f. die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, minde-stens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies durch ein an der Beschlussfassung teilnehmendes Mitglied ausdrücklich verlangt wird.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§10 Vorstand

1. Die Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

ein/eine Vorsitzende(r)
ein/eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
ein/eine Schatzmeisterln
ein/eine Schriftführerln
sowie bis zu 10 Beisitzer.

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und dessen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ammerbuch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Gemeinschaftsschule Ammerbuch zu verwenden hat. Ansprüche einzelner Mitglieder bestehen nicht.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.